Handänderungssteuer

Die Abteilung Handänderung ist verantwortlich für die Veranlagung der Handänderungssteuer beim Erwerb von Grundstücken in der Gemeinde Rain.

Was sind die Voraussetzung für die Erhebung der Handänderungssteuer?

Der Erwerb (Handänderung) von Grundstücken oder von Anteilen an solchen. Als Handänderung gilt, wenn ein Rechtsgeschäft auf die Übertragung der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück ausgerichtet ist.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist der Erwerber. Abweichende vertragliche Vereinbarungen über die Bezahlung des veranlagten Handänderungssteuerbetrages sind möglich. Sofern die Handänderungssteuer nicht pflichtgemäss bezahlt wird, sind abweichende Regelungen für die Veranlagungsbehörden unbeachtlich. Der Erwerber ist alleiniges Steuersubjekt, er hat in diesem Falle für den ganzen Steuerbetrag aufzukommen.

Die Verkäuferschaft hingegen hat eine allfällige Grundstückgewinnsteuer sowie allenfalls eine nachträgliche Vermögenssteuer zu entrichten.

Wieviel beträgt die Handänderungssteuer?

1.5 % des Handänderungswertes

Wie berechnet sich der Handänderungswert?

Der Handänderungswert besteht zum einen aus dem Kaufpreis. Erbringt die erwerbende Person zusätzliche Leistungen zum nominellen Erwerbspreis, so sind diese bei der Berechnung des Handänderungswertes mitzuberechnen.

Welches sind u.a. steuerfreie Handänderungen?

  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie. Es ist nicht von Bedeutung, ob das Grundstück unter Lebenden oder durch Erbschaft erworben wird.
  • Der Übergang eines Grundstücks vom Erblasser an die Erbengemeinschaft, ausgenommen bei Übergang eines Grundstücks an einen Alleinerben (Vorbehalten bleibt eine allfällige Steuerbefreiung zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie Ehegatten)
  • Umwandlung von Miteigentum in Gesamteigentum und umgekehrt, soweit die Beteiligungsverhältnisse nicht ändern sowie die Realteilung von Gemeinschaftsgut, soweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen.
  • Umwandlung von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen ohne wesentliche Änderung der Anteilsrechte der Beteiligten.
  • Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine Personenunternehmung oder auf eine juristische Person.
  • Unternehmensaufteilung durch Übertragung von in sich geschlossenen und selbständigen Betriebsteilen auf Personenunternehmungen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden.
  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr. 20'000
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