Erbschaftswesen

Das Teilungsamt ist zuständig für die Abwicklung der Erbschaftsfälle von verstorbenen Personen mit letztem Wohnsitz in der Gemeinde Rain. Wir sind Ihre Ansprechpartner bei:

Nachlassregelung
Die Erbfolge richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Es besteht die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten mittels einer letztwilligen Verfügung oder eines Ehe- und Erbvertrages abweichende Regelungen zu treffen. Das Teilungsamt steht Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Erbfolge gerne beratend zur Verfügung.

Eröffnung des Erbganges/Inventarisation
Erbrechtliche Fragen, die sich unmittelbar nach dem Todesfall für die Angehörigen stellen, beantworten wir gerne persönlich oder telefonisch.

Jede Person, die von Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen der verstorbenen Person Kenntnis hat, hat diese Dokumente unverzüglich beim Teilungsamt Rain einzureichen. Das Nachlassinventar wird zusammen mit den Angehörigen (Erbenvertreter) aufgenommen. Die Erben bzw. ein Vertreter werden vom Teilungsamt zur Aufnahme des Nachlassinventars eingeladen. Im Inventar werden die finanziellen und familiären Verhältnisse der Erblasserin/des Erblassers aufgenommen. Sofern notwendig erfolgt ein Nachlassuntersuch in der Wohnung der verstorbenen Person.

Erbbescheinigungen
Auf Wunsch von Erben, Behörden, Versicherungen, Banken etc. erstellt das Teilungsamt eine Bescheinigung, welche Aufschluss über die am Nachlass berechtigten Erben gibt. Eine Erbenbescheinigigung wird u.a. für das Umschreiben von Bank- und Postcheckkonti, Versicherungsauszahlungen, Grundstückübertragungen usw. benötigt.


Mitwirkung der Teilungsbehörde bei Erbteilungen
In der Regel erfolgt die Erbteilung durch die Erben privat. Je nach Situation kann eine amtliche Mitwirkung durch das Teilungsamt von Gesetzes wegen oder auf Verlangen der Erben notwendig sein. Das Teilungsamt hat in folgenden Fällen von gesetzes wegen bei der Erbteilung (unter Kostenfolge zu Lasten des Nachlasses) amtlich mitzuwirken:
  • Wenn mindestens ein Erbe dies verlangt.
  • Wenn minderjährige oder bevormundete Erben vorhanden sind.
  • Bei landesabwesenden Erben, deren Aufenthalt unbekannt ist.
  • Auf Verlangen eines Erben-Gläubigers.

Depotstelle für Testamente / Ehe- und/oder Erbverträge
Sie können Testamente, Ehe- und/oder Erbverträge bei der Gemeindekanzlei zur Aufbewahrung ins Depot einlegen. Die Dokumente können persönlich oder schriftlich unter Abgabe einer Gebühr eingereicht werden.

Erbschaftssteuern
Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben erfolgt eine Erbschaftssteuerveranlagung durch den Gemeinderat Rain. Es gelten folgende Erbschaftssteuersätze:
  • Ehegatten: steuerfrei
  • Nachkommen: steuerfrei (ab 1.1.2004)
  • Elterlicher Stamm: 6% des jeweiligen Erbteils, zuzüglich einem Zuschlag von 10%-100% auf den Steuerbetrag je nach Höhe des Erbteils
  • Grosselterlicher Stamm: 15% des jeweiligen Erbteils, zuzüglich einem Zuschlag von 10%-100% auf dem Steuerbetrag je nach Höhe des Erbteils
  • nicht verwandte Personen: 20% des jeweiligen Erbteils, zuzüglich einem Zuschlag von 10%-100% auf dem Steuerbetrag je nach Höhe des Erbteils

Preis

gemäss Tarif
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